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Beitrag vom März 2008

     

Grenzabstände für Pflanzen

Wer auf seinem Grundstück Bäume oder Sträucher neu anpflanzen möchte, hat dabei bestimmte Mindestabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Die Abstände sind recht unterschiedlich und bestimmen sich nach der Art der Pflanze, die dort gesetzt werden soll. Im einzelnen gelten folgende Abstände:

stark wachsende Bäume
( wie die meisten auch wild wachsenden Laub- und Nadelbäume )
3,0 m
nicht hochstämmige Obstbäume
( das sind Bäume, deren Kronenansatz bei maximal 1,20 m sitzt )
1,0 m
alle anderen Bäume
( incl. hochstämmiger Obstbäume )
1,5 m
Sträucher 0,5 m
Hecken bis zu 2 m Höhe 0,5 m
Hecken über 2 m Höhe 1,0 m

Sofern zwei Nachbarn gemeinsam zur Einfriedung ( vgl. auch unseren Artikel zur Einfriedung ) verpflichtet sind und sich für eine Hecke anstelle eines Zaunes entscheiden, gelten diese Abstandsvorschriften natürlich nicht; die Hecke kann dann exakt auf der gemeinsamen Grenze gepflanzt werden.

Die Abstände sind von der Mitte des Baumstammes oder der Mitte des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie zu messen.


Die vorgenannten Vorschriften gelten übrigens auch für wild wachsende Pflanzen. Ihr Nachbar muß also nicht dulden, daß in geringem Abstand zu seinem Gartenzaun eine Eiche sprießt und wohl während der nächsten Jahrhunderte munter weiter wachsen wird und Sie können ihm nicht entgegenhalten, daß Sie diese Eiche ja nicht gepflanzt hätten: Ihre Duldung des wilden Wachstums wird vom Gesetz dem Anpflanzen gleichgesetzt.

Wenn Sie die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht eingehalten haben, kann Ihr Nachbar die Beseitigung der Anpflanzung von Ihnen verlangen. Sofern Sie allerdings uneinsichtig sind und sich standhaft weigern die widerrechtlich gesetzten Pflanzen zu entfernen, muß Ihr Nachbar auf der Hut sein, wenn er seinen Beseitigungsanspruch nicht verlieren will: dieser Anspruch erlischt nämlich, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Sicherlich sind Sie aber gut beraten, es nicht bis zu einer Klage kommen zu lassen, denn wenn der Nachbar wirklich im Recht ist, haben Sie die Gerichtskosten zu tragen.

Das Nachbarrechtsgesetz gibt die Pflanzabstände in erster Linie für solche Fälle vor, in denen sich Nachbarn nicht einigen können oder wollen. Wenn Sie sich hingegen mit Ihrem Nachbarn absprechen, wird niemand Sie zur Einhaltung der Mindestabstände zwingen; reden Sie also mit Ihrem Nachbarn, wenn Sie Ihren neuen Pflaumenbaum dicht an seine Grundstücksgrenze pflanzen wollen, respektieren Sie es aber auch, wenn er davon nicht begeistert ist.

Die hier behandelten Mindestabstände regeln das Verhältnis von benachbarten privaten Grundstücken. Regelungen über Pflanzabstände zu öffentlichen Straßen oder Parks oder zu Landwirtschaftsflächen sieht das Nachbarrechtsgesetz nicht vor.

Weitere Details zu diesem Thema können Sie im Nachbarrechtsgesetz nachlesen.
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Le

     

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