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Beitrag vom Januar 2008

     

Der Zaun ums Grundstück


Grundsätzliches:

Das Berliner Nachbarrechtsgesetz ( NachbG Bln ) sieht eine Einfriedungspflicht vor: jeder Grundstücksbesitzer ist prinzipiell verpflichtet, sein Grundstück mit einem Zaun oder einer Mauer gegen das Nachbargrundstück abzugrenzen. Genau genommen ist diese Verpflichtung ein Recht Ihres Nachbarn, denn der kann von Ihnen verlangen, daß Sie einen Zaun zwischen Ihrer beider Grundstücke ziehen. Verlangt er das nicht von Ihnen, so müssen Sie auch keinen Zaun ziehen; Sie dürfen aber natürlich trotzdem, wenn Sie zum Beispiel verhindern möchten, daß des Nachbars Hund seine Reviermarkierung auf Ihren Blumenkohl setzt oder Ihr Kind verspeist.

Diese Einfriedungspflicht zielt ab auf die typische Situation von Gartengrundstücken mit Einfamilienhäusern, wo wir meist zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze einen Abstand von mehreren Metern vorfinden. Ganz anders ist die Situation aber in der Innenstadt, wo die Gebäude die gesamte Grundstücksfläche bedecken. Hier gibt es zum Glück keine Verpflichtung, das Grundstück einzuzäunen. Und Gleiches gilt auch für Gartengrundstücke: wenn ein Gebäude direkt an die Grundstücksgrenze gebaut ist - egal ob Hauptgebäude oder Garage oder sonstwas - , so muß nicht noch zusätzlich eingefriedet werden. Da hat der Gesetzgeber einmal eine wirklich vernünftige Regelung getroffen, und wir sollten ihn darob loben, auf daß er uns mit mehr solcher weisen Gesetze beglücke.

Es gibt noch mehr Ausnahmen von der Einfriedungspflicht:
Wo Ihr Grundstück an eine land- oder forstwirtschaftliche Fläche grenzt, oder an ein Gewässer oder an öffentliche Grünflächen, da müssen Sie keinen Zaun ziehen; ebensowenig an der Grenze zwischen Ihrem Grundstück und der Straße. Aber auch in diesen Fällen wird niemand Sie daran hindern, ihr Grundstück einzufrieden, wenn Ihnen dies sinnvoll erscheint.
Und auch wo die Umzäunung von Grundstücken nicht ortsüblich ist, besteht keine Einfriedungspflicht. In Gegenden also, wo die Mehrheit der Grundstücksbesitzer auf eine Einfriedung verzichtet hat, kann auch Ihr Nachbar von Ihnen nicht das Aufstellen eines Zauns fordern.


Wer ist verpflichtet?

Wir haben also gerade erfahren, daß das Nachbarrechtsgesetz nicht das Verhältnis zwischen Grundstücksbesitzer und dem öffentlichen Raum regelt ( ob Sie zur Straße hin einzäunen, bleibt ihnen freigestellt ), sondern vielmehr das Verhältnis von Grundstücksbesitzern untereinander. Und daraus ergibt sich auch, daß Ihr Nachbar von Ihnen die Einfriedung fordern darf. Es wäre aber natürlich für Sie zutiefst unbefriedigend, wenn sowohl Ihr Nachbar zur Rechten wie auch der zur Linken von Ihnen das Aufstellen eines Zauns an den jeweiligen Grundstücksgrenzen verlangen könnten. § 21 NachbG Bln gibt deshalb Richtlinien dazu vor, wer wo einzufrieden hat:

Schaut man von der Straße aus, an der der Haupteingang liegt, aufs Grundstück, so müssen Sie zum rechten Nachbarn hin einfrieden. Daraus ergibt sich auch, daß Ihr Nachbar zur Linken an Ihrer linken Grundstücksgrenze einzuzäunen hat.

Bei Eckgrundstücken spielt es keine Rolle, wo sich der Haupteingang befindet.

Für rückwärtige Grundstücksgrenzen sieht das Gesetz keine Verpflichtungen vor, lediglich die Regel, daß beide Nachbarn sich zu einigen und gemeinsam einzufrieden hätten; sie müssen sich also Kosten und Arbeit teilen.


Schauen wir uns ein paar praktische Beispiele an:


Beispiel 1:

Skizze 1


A muß an seinen Grenzen zu den Grundstücken B und C einzäunen.

B muß zu C hin einfrieden, und es spielt keine Rolle, wo sein Haupteingang liegt.

C muß an der Grenze zu D und auch zu E einen Zaun ziehen.

Sofern die rechte Grundstücksgrenze von D nicht an eine Straße grenzt, müssen sich D und E wegen ihrer gemeinsamen Grenze einigen. Anders aber im folgenden Beispiel:



Beispiel 2:

Skizze 2


D ist in diesem Beispiel ein Eckgrundstück und muß unabhängig von der Lage seines Haupteingangs zu E hin einfrieden.

E muß sich, solange er kein Eckgrundstück hat, wegen seiner rückwärtigen Grenze mit A einigen.



Beispiel 3:

Skizze 3

E ist nun ein Eckgrundstück und muß daher an seiner rechten Seite zu A und zu C hin einfrieden. A muß sich - anders als im 2. Beispiel - nun nicht mehr mit E einigen, sondern kann die Aufstellung eines Zauns verlangen.

Eine besondere Situation zeigt sich jetzt im Verhältnis von C zu E: beide sind an ihrer gemeinsamen Grenze zur Einfriedung verpflichtet, weil es sich jeweils um einen Teil ihrer rechten Grundstücksgrenze handelt. Sie müssen deshalb gemeinsam einfrieden und haben sich also zu einigen.

Das Verhältnis von A zu B und C ändert sich nicht dadurch, daß A jetzt ein Eckgrundstück ist.



Recht zur Einfriedung:

Aus dem Vorstehenden können wir ersehen, daß es unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Einfriedung gibt. Wo ein Grundstück aber an öffentliche Flächen grenzt und wo das Einfrieden nicht ortsüblich ist, gibt es auch diese Verpflichtung nicht. Wie verhält es sich aber, wenn es zwar keine Einfriedungspflicht gibt, Sie aber Ihr Grundstück gerne einzäunen möchten?

Zwar sieht das Nachbarrechtsgesetz kein Recht zur Einfriedung vor, dieses Recht ergibt sich aber aus § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ), wonach der Eigentümer einer Sache ( also auch eines Grundstücks ) andere Menschen von „jeder Einwirkung“ auf sein Eigentum ausschließen kann. Und eine geeignete Maßnahme, fremde Menschen vom Mißbrauch des eigenen Gemüsebeetes als Fußballplatz abzuhalten, ist eben das Aufstellen eines Zauns.

Dieses Recht hat allerdings auch Grenzen:
Gesetze, Rechte anderer Leute und auch Notfallsituationen können Ihr Eigentumsrecht einschränken. Ein ins Grundbuch eingetragenes Wegerecht des Nachbarn beschränkt Ihr Recht am ausschließlichen Gebrauch Ihres Eigentums. Und wenn Ihr Nachbar den Brand in seinem Haus nur von Ihrem Grundstück aus wirksam bekämpfen kann, so dürfen Sie ihm das nicht verwehren, andernfalls könnten Sie schadensersatzpflichtig werden.


Form der Einfriedung:

Wenn denn schon der Nachbar eine Einfriedung von mir fordern darf, hat er dann auch das Recht eine bestimmte Ausführung von mir zu verlangen? Darf er des einheitlichen Aussehens wegen den gleichen kostspieligen schmiedeeisernen Zaun, wie er ihn auch an der Straße aufgestellt hat, von mir an unserer gemeinsamen Grundstücksgrenze fordern?
Nun, theoretisch schon, wenn das nämlich ortsüblich wäre. Stellen Sie sich ein Viertel vor, in dem überwiegend sehr wohlhabende Leute leben, die sich den Luxus leisten, auch ihre seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen mit ausgesprochen repräsentativen Zäunen zu versehen. Hier könnte man das verlangen, nach solch einem Viertel werden Sie allerdings schon eine Weile suchen müssen.

Nur die ortsübliche Einfriedung kann der Nachbar von Ihnen verlangen, und damit ist natürlich nicht gemeint, was viele sich aus repräsentativen Gründen an die Straße stellen, sondern womit in einem Ortsteil für gewöhnlich Grundstücke gegeneinander abgegrenzt werden. In Zweifelsfällen ist ein ca. 1,25 m hoher Zaun aus Maschendraht aufzustellen. Solche Ausführung ist auch zu errichten, wenn sich zwei Nachbarn, die gemeinsam zur Einfriedung verpflichtet sind, nicht über die Ausführung einigen können.

Sofern die ortsübliche Einfriedung keinen ausreichenden Schutz vor „unzumutbaren“ Beeinträchtigungen bietet, können Sie vom Verursacher dieser Beeinträchtigung eine andere Ausführung verlangen. Nehmen wir einmal an, Sie wohnen in einem Ort, wo zwischen benachbarten Grundstücken nur kniehohe Zäune oder Hecken üblich sind. Hier könnten des Nachbars Kampfhühner mit Leichtigkeit und sogar einer gewissen Eleganz über die Hecke hüpfen und Ihren sensiblen Rottweiler ängstigen. Natürlich könnten Sie jetzt ein Heidengeld in einen Rottweilerpsychiater investieren, um Ihren Liebling auf Annahme der Konfrontation zu trimmen. Viel billiger aber wäre es, dem Nachbarn einen höheren Zaun abzutrotzen. Sie dürften das selbst dann verlangen, wenn es sich um den Nachbarn zu Ihrer Rechten handelt, an dessen Grenze eigentlich Sie einzufrieden hätten.


Standort des Zauns:

Auch wenn Ihr Nachbar zu Recht eine Einfriedung von Ihnen gefordert hat, dürfen Sie den Zaun nicht auf seinem Grundstück aufstellen: wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, der muß den Zaun auf seinem eigenen Grundstück aufstellen. Sind hingegen zwei Nachbarn gemeinsam verpflichtet, so ist der Zaun oder die Mauer „auf der gemeinsamen Grenze“ zu errichten. Hier ist also Millimeterarbeit gefragt und das birgt leider Konfliktstoff.


Kosten:

Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, muß auch die Kosten sowohl für die Montage eines Zauns wie auch für dessen Reparaturen allein bestreiten. Nur wenn zwei Grundstücksbesitzer gemeinsam verpflichtet sind, haben sie sich auch alle Kosten zu teilen.


In diesem Artikel konnte natürlich nicht jeder denkbare Einzelfall behandelt werden. Für noch offene Fragen zum Thema Einfriedung halten wir das Berliner Nachbarrechtsgesetz für Sie bereit, Sie finden es hier:
Berliner Nachbarrechtsgesetz



Le
     

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