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Beitrag vom Dezember 2008

     
Über winterliche Pflichten


Das Berliner Straßenreinigungsgesetz schreibt vor, daß die Straßen der Stadt „nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ zu reinigen sind. Hierunter fällt auch der Winterdienst, also die Beseitigung von Schnee und die Bekämpfung von Eisglätte. Zu reinigen sind alle öffentlichen Straßen sowie auch solche Privatstraßen, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind ( letztere Bestimmung hat für Berlin allerdings kaum noch Bedeutung ).

Die Reinigungspflicht ist eine öffentliche Aufgabe und trifft somit das Land Berlin, das mit der Durchführung die Berliner Stadtreinigungsbetriebe beauftragt hat. Das Straßenreinigungsgesetz sieht allerdings ein paar Ausnahmen von der Verpflichtung des Landes Berlin vor:

1. Straßen, die noch nicht oder nicht vollständig ausgebaut sind, müssen von den Anliegern gereinigt werden, und zwar jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte.

2. Die für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Privatstraßen sind von deren Eigentümern zu reinigen.

3. Der Winterdienst ist von den Anliegern durchzuführen, und zwar jeweils auf den Gehwegen vor ihren Grundstücken.

4. Vor Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, besteht für die Anlieger keine Reinigungspflicht.


Wir sehen also, daß die Anlieger von ausgebauten öffentlichen Straßen nur im Rahmen des Winterdienstes von der Straßenreinigungspflicht betroffen sind und mit diesem Thema wollen wir uns an dieser Stelle befassen:


Inhaltsverzeichnis

Wer muß Winterdienst leisten?

Übertragung der Räumpflicht

Theorie und Behörden-Praxis

In welchem Umfang muß geräumt werden?

Wann muß geräumt und gestreut werden?

Wohin mit dem Schnee?

Wer trägt die Kosten?


Befreiung von der Pflicht zum Winterdienst

Gebühren


Folgen von Pflichtverletzungen

Pflichten auf dem eigenen Grundstück

Anlaufstellen




Wer muß Winterdienst leisten?

Die Anlieger, also die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke, sind zur Schnee- und Glättebeseitigung verpflichtet. Den Eigentümern gleichgestellt ist auch, wer ein im Grundbuch eingetragenes Nutzungsrecht an dem Grundstück hat. Ebenso gelten als Anlieger auch die Besitzer und Nutzer sogenannter Hammergrundstücke ( Hinterlieger ); sie trifft die Reinigungspflicht auf der Breite ihrer Einfahrt.

Wer zur Miete in einem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, wird zwar vom Straßenreinigungsgesetz nicht zum Winterdienst verpflichtet, in vielen Fällen wird aber der Vermieter durch eine Bestimmung im Mietvertrag diese Pflicht auf den Mieter übertragen haben. Die Alternative hierzu wäre die Beauftragung eines gewerblichen Räumdienstes, dessen Kosten dem Mieter im Rahmen der Mietnebenkosten auferlegt werden könnten.

Privatstraßen müssen von deren Eigentümern gereinigt werden. Diese haben - zumindest nach dem Straßenreinigungsgesetz - keine Möglichkeit die Reinigungspflicht oder den Winterdienst auf etwaige weitere Anlieger abzuwälzen, was aber eine vertragliche Regelung nicht ausschließt.

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Übertragung der Räumpflicht

Der zur Straßenreinigung und / oder zum Winterdienst verpflichtete Anlieger kann seine Pflicht auf Andere übertragen. Er kann zum Beispiel per Vertrag einen gewerblichen Räumdienst beauftragen oder aber für die Dauer seines Winterurlaubs den Nachbarn um die Schneebeseitigung bitten. In beiden Fällen sind zwei rechtliche Aspekte fein säuberlich voneinander zu trennen, nämlich erstens die Verpflichtung zur Ausführung der Reinigungsarbeit sowie zweitens die Verantwortlichkeit gegenüber der Ordnungsbehörde.

Den ersten Aspekt kann der Anlieger gut mit seinem Vertragspartner selbst regeln, durch schriftlichen Vertrag mit einem Räumdienst oder gerne auch per Handschlag mit seinem Nachbarn. Die Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde aber geht erst dann vom Anlieger auf seinen Vertragspartner über, wenn die Übertragung der Räumpflicht der zuständigen Behörde angezeigt wurde und die Behörde dem auch zugestimmt hat ( vgl. hierzu aber auch das folgende Kapitel „Theorie und Praxis). Zuständige Behörde ist in Berlin das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben beim Bezirksamt Lichtenberg.

Die Behörde wird eine Zustimmung nur verweigern, wenn der Verpflichtete für die Aufgabe ungeeignet ist. Mit der altersgebrechlichen Nachbarin müssen Sie es also gar nicht erst versuchen, ebensowenig mit dem Bekannten, der tagsüber wegen seiner Berufstätigkeit keine Zeit zum Schneeschippen haben wird.

Sofern Sie einen gewerblichen Räumdienst beauftragen, wird dieser in den meisten Fällen die Anzeige bei der Behörde für Sie übernehmen. Allerdings sollten Sie sich darauf nicht blindlings verlassen sondern lieber nachfragen, falls die Firma auf diesen Service nicht selbst zu sprechen kommt. In Zweifelsfällen schicken Sie die Übernahmeerklärung selbst ans Bezirksamt Lichtenberg ab oder wechseln besser gleich die Firma. Denn die Verantwortlichkeit nach dem Straßenreinigungsgesetz geht erst mit Einwilligung der Behörde auf Ihren Vertragspartner über und nicht bereits mit dessen Willensbekundung, er wolle die Anzeige übernehmen. Falls die Firma aus irgend einem Grund die Anzeige unterläßt, könnte das für Sie sehr teuer werden; denn selbst wenn sich Ihr Vertragspartner nicht um die zivilrechtliche Verantwortung drücken kann ( z. B. Schadensersatz für einen auf glattem Gehweg Verletzten ), so können doch Sie als Grundstückseigentümer mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden.

Wollen Sie während eines Urlaubs Ihrem Nachbarn die Räumpflicht vor Ihrem Grundstück aufbürden, so müssen Sie selbst das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben benachrichtigen. Die Erklärung muß der Behörde schriftlich zugehen und sie muß auch von dem unterschrieben sein, der die Räumpflicht übernehmen will. Sofern sich das Amt innerhalb eines Monats nach Erhalt Ihrer Erklärung nicht äußert, gilt die Zustimmung als erteilt. Lassen Sie der Behörde auch diese Zeit und planen solche Dinge rechtzeitig.

Ob Ihr Nachbar gut beraten ist, solche Verpflichtungen für Sie zu übernehmen, ist indes fraglich, denn er übernimmt mit der Reinigungspflicht auch die Verantwortung für eventuelle Schäden, die jemand aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht vor Ihrem Grundstück erleidet, er kann also für Schäden auch haftbar gemacht werden. Daß im Schadensfall seine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung einspringt, darf wohl bezweifelt werden, denn die ist für gewöhnlich an des Nachbarn eigenes Grundstück gebunden. Inwieweit eine vom Haus unabhängige private Haftpflichtversicherung für solche Schäden aufkommt, sollte im Einzelfall bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft erfragt werden.

Überlegen Sie also gut, ob Sie diese Bürde Ihrem Nachbarn auferlegen wollen, und grollen Sie ihm nicht, wenn er dankend ablehnt, es hängt ja doch sehr viel für ihn dran.

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Theorie und Behörden-Praxis

Im vorstehenden Kapitel wurde ausgeführt, daß die Verantwortung für den Winterdienst erst dann auf den Vertragspartner übergeht, wenn das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben der Übertragung der Räumpflicht auf einen Anderen zugestimmt hat. Es müßte eigentlich in jedem Einzelfall eine schriftliche Genehmigung erteilt werden, so jedenfalls sieht es das Straßenreinigungsgesetz vor. In Berlin sieht die Praxis allerdings anders aus. Wegen der sehr großen Anzahl von Fällen ist es den Mitarbeitern des Amts unmöglich auf jeden Antrag zu antworten. Die Behörde nutzt deshalb eine Option, die das Gesetz in § 6 anbietet: danach gilt eine Zustimmung als erteilt, wenn die Behörde innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat. Wenn also in Ihrem Antrag keine Gründe zu erkennen sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, werden Sie vom Amt nichts mehr hören und dürfen nach einem Monat Ihren Antrag als genehmigt ansehen.

Solch ein Verfahren ist im Sinn einer effektiven und kostensparenden Verwaltungsarbeit sicherlich zu begrüßen. Probleme birgt es indes für denjenigen, der nicht einen Monat warten kann und dennoch Rechtssicherheit haben will. Wer sehr kurzfristig gezwungen ist seinen Winterdienst einem anderen aufzubürden, ist sicherlich am besten mit einem etablierten gewerblichen Räumdienst beraten.

Wer sich indes für eine Privatperson entscheidet und deshalb den Antrag selbst stellen muß, kann sich von der Internetpräsenz des Bezirksamts Lichtenberg das entsprechende Antragsformular herunterladen. Das ausgefüllte Formular darf nicht per E-Mail ans Amt zurückgeschickt werden sondern nur per Post, denn es muß im Original sowohl vom Antragsteller ( = Grundstückseigentümer bzw. Anlieger ) wie auch von dem Verpflichteten unterschrieben sein.

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In welchem Umfang muß geräumt werden?

von Schnee geraeumter Gehweg Die Anlieger haben den Gehweg vor ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee zu befreien. Damit ist gewährleistet, daß zwei Fußgänger ungehindert aneinander vorbei kommen können. Wo reger Fußgängerverkehr herrscht, muß bei Bedarf auch in größerem Umfang geräumt werden. Unabhängig von der Beseitigung des Schnees muß bei Glätte auch mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Hierzu eignen sich Sand, Kies oder Granulat; Tausalz und ähnliche chemische Mittel sind generell untersagt, nicht nur in Wasserschutzgebieten.

 

von Schnee geraeumte Fussgaengerueberwege Wo es Fußgängerüberwege ( Zebrastreifen ) gibt, sind die Zugänge freizuhalten. An Straßenkreuzungen und -einmündungen sind die Gehwege bis an den Straßenrand zum ungehinderten Übergang in der erforderlichen Breite zu räumen. Für den Übergang über die Fahrbahn ist indes die BSR zuständig, es sei denn, wir haben es mit einer nicht ausgebauten Straße zu tun: in diesem Fall sind die Fortführungen der Gehwege von den jeweiligen Anliegern bis zur Straßenmitte zu räumen und bei Bedarf auch zu streuen.

Hydranten sowie Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind freizuhalten. An Haltestellen von Bus und Straßenbahn muß ungehindertes Ein- und Aussteigen gewährleistet sein. Wenn sich die Haltestelle aber auf einer Verkehrsinsel befindet, muß sich der Anlieger nicht darum kümmern, dafür ist die BSR zuständig. Gleiches gilt auch, wenn es zwischen Haltestelle und Gehweg einen Radweg gibt.

Radwege müssen nicht von den Anliegern geräumt werden. Sofern sie breit genug für eine Kehrmaschine sind, werden sie durch die BSR von Schnee geräumt. Eis- und Schneeglätte auf Radwegen hingegen müssen von der BSR nicht bekämpft werden.

Sofern Fahrbahn und Gehweg nicht ausreichend erkennbar voneinander abgegrenzt sind ( am ehesten also auf noch nicht voll ausgebauten Straßen ), sind die Straßenteile zu räumen, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen.

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Wann muß geräumt und gestreut werden?

Mit dem Räumen müssen die Anlieger beginnen, sobald es aufgehört hat zu schneien, wobei nicht bis zur allerletzten Flocke gewartet werden soll. Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen ( streuen ). Niemand muß also den Schnee wegschippen, solange noch dichtes Schneetreiben herrscht. Hält der Schneefall über 20:00 Uhr hinaus an oder beginnt es während der Nacht zu schneien, so ist auch kein Hausbesitzer zur Nachtarbeit verpflichtet; die Räumarbeit ist in solchen Fällen bis um 7:00 Uhr des folgenden Morgens zu verrichten ( sofern es dann nicht mehr schneit ), an Sonn- und Feiertagen bis um 9:00 Uhr ( die gelegentlich geäußerte Meinung, an Sonntagen müsse gar nicht geräumt werden, ist falsch ).


Aus dem zuvor Gesagten geht hervor, daß während der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr permanent jemand bereit sein muß Winterdienst zu leisten. Für Haushalte, deren Angehörige alle berufstätig ( oder schulpflichtig ) sind, bedeutet dies in der Regel die Beauftragung eines gewerblichen Räumdienstes mit all den damit verbundenen Kosten.

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Wohin mit dem Schnee?

Auch das ist im Straßenreinigungsgesetz geregelt. Der Schnee gehört an den fahrbahnseitigen Rand des Gehwegs, nicht aber in den Rinnstein. Gullys sind ebenso freizulassen wie Radwege und Ein- und Ausfahrten.

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Wer trägt die Kosten?

Wer nach dem Straßenreinigungsgesetz zum Winterdienst verpflichtet ist, hat auch die Kosten dafür zu tragen. Inwieweit ihm Kosten entstehen ist abhängig davon, ob er sich selbst den Rücken krumm macht und den Schnee schippt oder ob er mit dieser Aufgabe einen Anderen betraut. Die Kosten für einen gewerblichen Räumdienst können übrigens von der Steuer abgesetzt werden.

Zwei Kapitel zuvor haben wir gesehen, daß ständig jemand zum Schneeschippen bereit sein muß. Problematisch kann diese Verpflichtung zum dauernden "Bereitschaftsdienst" für solche Menschen werden, die auf Sozialleistungen nach Hartz IV angewiesen sind und in diesem Rahmen an sogenannten "Maßnahmen" teilnehmen sollen. Für gewöhnlich bescheren diese "Maßnahmen" dem Betroffenen ja entweder keine oder nur sehr geringe Zusatzeinkünfte; um einen Schneeräumdienst für die Zeit der "maßnahmebedingten" Abwesenheit vom Eigenheim zu finanzieren, reichen diese Einkünfte nicht aus. Betroffene sollten also beizeiten das Problem mit der zuständigen Behörde abklären.

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Befreiung von der Pflicht zum Winterdienst

Wer als Anlieger körperlich nicht in der Lage ist den Winterdienst selbst zu bewältigen, wird einen gewerblichen Räumdienst beauftragen und diesen auch bezahlen müssen. Mangelt es ihm hierzu auch an wirtschaftlicher Kraft, so kann er beim Land Berlin beantragen, daß man ihn von der Pflicht zum Winterdienst befreit, dann wird die Verpflichtung von der BSR übernommen. Zuständige Behörde für solche Anträge ist das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin ( Anschrift am Ende dieses Beitrags ).

Beides - körperliche und wirtschaftliche Schwäche - sind dem Amt bei Antragstellung nachzuweisen, z. B. durch ein ärztliches Gutachten, einen Bescheid über die Anerkennung als Schwerbehinderter oder / und Hartz-IV - Bescheid. Wer aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, den Winterdienst zu bewältigen, wird vielleicht auch ohne ärztliches Gutachten erfolgreich einen Befreiungsantrag stellen können; das Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben will in den betreffenden Fällen durchaus unbürokratisch vorgehen. Die finanzielle Bedürftigkeit muß aber in jedem Fall nachgewiesen werden und natürlich kann Ihr Antrag nur erfolgreich sein, wenn es keine weiteren durchaus noch rüstigen Haushaltsmitglieder gibt.

Weitere Ausnahmen sieht das Straßenreinigungsgesetz in § 4 Absatz 5 sowie § 5 Absatz 3 vor. Hiervon werden seltene Fälle erfaßt, die in diesem Rahmen nicht näher erörtert werden können; fragen Sie bei Bedarf bei der Behörde nach ( und beachten Sie das folgende Kapitel „Gebühren“ ). Wichtig ist in allen Fällen aber, daß Sie ihre Reinigungspflicht nicht einfach unter Hinweis auf einen Paragraphen des Straßenreinigungsgesetzes als erledigt ansehen, sondern daß Sie vielmehr stets das Einverständnis der Behörde einholen müssen.

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Der Antrag auf Befreiung vom Winterdienst wegen körperlicher und wirtschaftlicher Schwäche ist gebührenfrei.

Wer sich gemäß § 4 Absatz 5 oder § 5 Absatz 3 des Straßenreinigungsgesetzes ( s. o. ) vom Winterdienst befreien lassen möchte, hat Gebühren zwischen 50,- und 2.500,- Euro auch dann zu zahlen, wenn der Antrag abgelehnt wird.

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Folgen von Pflichtverletzungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro belegt werden kann. Es spielt keine Rolle, ob die Pflichtverletzung vom Anlieger oder im Rahmen einer Übernahmeerklärung begangen wurde. Die Geldbuße bezieht sich auch ausschließlich auf den Gesetzesverstoß und ist unabhängig davon, ob durch die Regelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist.

Gibt es wegen eines Verstoßes gegen die Räumpflicht einen Personenschaden, so kann es zusätzlich zum etwaigen Bußgeld auch zu zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen und sogar zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Körperverletzung kommen.

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Der Winterdienst des Grundstückseigentümers beschränkt sich nicht auf die Reinigung der öffentlichen Gehwege. Im Rahmen der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht sind auch auf dem eigenen Grundstück die wichtigsten Wege so weit von Schnee und Glätte zu befreien, daß kein Besucher zu Schaden kommen kann. Wenn in diesem Bereich auch kein Ordnungsamt Bußgelder verhängt, so können doch im Fall eines Personenschadens, der durch Vernachlässigung der Sicherungspflicht entstanden ist, erhebliche Schadensersatzforderungen auf den Grundstücksbesitzer zukommen. Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe zum Beispiel verpflichten den Kunden auch durch ihre Geschäftsbedingungen zum Winterdienst auf den Zugangswegen, wenn die Mülltonne von privatem Grund abgeholt werden soll.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß es die Verkehrssicherungspflicht auf privaten Grundstücken nicht nur im Winter gibt: auch während der warmen Jahreszeit hat der Grundstücksbesitzer dafür zu sorgen, daß auf seinem Grund niemand zu Schaden kommen kann, sei es durch lose Gehwegplatten oder durch herabfallende Dachziegel.

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Zuständig für allerlei Anträge und Genehmigungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigungspflicht und dem Winterdienst ist zentral für ganz Berlin das

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Abt. Wirtschaft und Immobilien
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben
10355 Berlin
Schleizer Str. 67

Telefon: 030 902 69-3701
Telefax: 030 902 69-3780

E-Mail: info@regord.verwalt-berlin.de


Um den Text des Berliner Straßenreinigungsgesetzes einzusehen klicken Sie bitte hier.

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