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Beitrag vom Dezember 2007

     

Über den Energieausweis

Mit der am 1.10.2007 in Kraft getretenen neuen Energieeinsparverordnung 2007 ( EnEV ) wird es unter bestimmten Voraussetzungen demnächst zur Pflicht, für sein Haus einen Energiepass zu führen. Betroffen sind alle beheizten und auch gekühlten Gebäude und Gebäudeteile. Für Gebäude, die nicht regelmäßig genutzt werden ( z. B. Ferienhäuser ), gibt es Sonderregelungen. Der Energiepass oder -ausweis ( beide Begriffe sind gleichwertig ) soll über die Energieeffizienz eines Gebäudes Auskunft erteilen und den Vergleich von Gebäuden ermöglichen bzw. erleichtern.

Ein Energieausweis wird für schon bestehende Gebäude nur dann benötigt, wenn das Gebäude oder Teile davon ( Wohnungen oder sonstige Nutzeinheiten ) neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden sollen. Ebenso ist der Ausweis zwingend vorgeschrieben, wenn an bestehenden Gebäuden nicht unwesentliche Um- bzw. Anbauten vorgenommen werden. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, so besteht auch kein gesetzlicher Zwang zum Bereithalten des Energiepasses. Allerdings kann sich den Ausweis auch freiwillig ausstellen lassen, wer z. B. wegen einer geplanten Modernisierung seines Hauses an entsprechenden Daten interessiert ist. Wer neu baut, muß in jedem Fall einen Energieausweis ausstellen lassen, in der Regel wird das sein Architekt erledigen.


Termine:

Der Energieausweis wird für bestehende Gebäude schrittweise ab 1.7.2008 zur Pflicht, für Neubauten gibt es diese Pflicht bereits seit 2002.

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist der Ausweis bei Bedarf ( s. o. ) ab dem 1.7.2008 vorzulegen, für alle übrigen Wohngebäude ab dem 1.1.2009.

Für Gebäude, die keinen Wohnzwecken dienen ( sog. „Nichtwohngebäude“ ), wird der Energieausweis ab dem 1.7.2009 obligatorisch. Von diesem Termin an muß dann auch in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ein Energieausweis für alle Besucher sichtbar ausgehängt werden.

Für kleine Gebäude mit weniger als 50 qm Nutzfläche ( z. B. Gartenlauben ) müssen keine Energieausweise ausgestellt werden. „Nutzfläche“ darf hier nicht mit „Wohnfläche“ verwechselt werden, vielmehr dürfte hier die gesamte zu unterschiedlichsten Zwecken nutzbare Fläche eines Gebäudes gemeint sein ( § 2 Ziffer 13 EnEV: „Nutzfläche ist die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik“, alles klar? ).


Verfahren:

Um einen Energiepass zu erhalten muß erfreulicherweise keine Behörde bemüht werden. Der Besitzer eines Hauses oder einer Wohnung kann ganz einfach einen zugelassenen Betrieb mit der Ausstellung des Ausweises beauftragen. Ein Mitarbeiter dieses Betriebes wird dann vor Ort die relevanten Gebäudedaten aufnehmen und nach deren Auswertung den begehrten Ausweis ausstellen. Der Preis für diese Dienstleistung ist frei aushandelbar, es gibt hierzu keine staatlichen Vorgaben. Es dürfte also lohnenswert sein Preise vorab zu vergleichen.

Wer berechtigt ist zur Ausstellung eines Energiepasses regelt § 21 der Energieeinsparverordnung. Hauptsächlich sind dies Architekten oder Bauingenieure mit Zusatzausbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, aber auch Handwerksbetriebe entsprechender Fachrichtungen. Im Zweifel wird sich künftig wohl der Kunde darauf verlassen müssen, daß ein Betrieb, der diese Dienstleistung anbietet, auch tatsächlich die geforderte Berechtigung besitzt.


Im Normalfall wird ein Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt und nicht nur für einzelne Teile davon wie etwa für eine einzelne Wohnung. Nur wenn größere Gebäudeteile unterschiedlichen Zwecken dienen ( z. B. Wohnen und Gewerbe ), ist für jeden Teil ein separater Ausweis nötig.


Unterschiedliche Ausweistypen:

Es gibt zwei Arten von Energiepässen, den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis ( Muster zeigen Ihnen die Links am Ende dieser Seite ).

Grundlage des Bedarfsausweises sind bauliche Eigenheiten des Gebäudes ( energetische Qualität von Außenwänden und Dach ) und auch der Heizungs- und Warmwasseranlagen. Aus diesen Daten berechnet der Fachmann den voraussichtlichen durchschnittlichen Energieverbrauch eines Hauses. Individuelles Heizverhalten kann das Ergebnis ebensowenig berücksichtigen wie den Einfluß von klimatisch besonders günstigen oder ungünstigen Lagen. Der Bedarfsausweis bietet also eine besonders objektive Information zur energetischen Qualität eines Hauses, konkrete Rückschlüsse auf den künftigen eigenen Verbrauch läßt er allerdings nicht zu.

In den Verbrauchsausweis fließt der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre ein. Das so gewonnene Ergebnis wird um außergewöhnliche Wetterverhältnisse während der Erhebungszeit sowie auch um regionale Unterschiede bereinigt. Der Verbrauchsausweis gibt somit Hinweise zum Energieverbrauch des bisherigen Nutzers eines Gebäudes, zum individuellen Verbrauch nach einem Nutzerwechsel kann aber auch er keine Angaben machen.

Da keiner der beiden Ausweise konkrete Rückschlüsse auf künftigen individuellen Energieverbrauch zuläßt, kann auch niemand Ansprüche aus den Ausweisen ableiten: ein Mieter kann keine Mietminderung durchsetzen, wenn er mehr Heizenergie verbraucht als nach dem Ausweis zu erwarten wäre, und auch kein Käufer kann aus solchen Gründen eine Kaufpreisminderung erstreiten; Voraussetzung ist natürlich, daß der Energiepass auf korrektem und rechtmäßigem Wege erstellt worden ist.

Beiden Ausweisarten gemein ist, daß sie neben Angaben zur energetischen Qualität bei schon bestehenden Gebäuden auch Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz enthalten müssen. Solche Vorschläge dürften im Rahmen des Bedarfsausweises wesentlich zuverlässiger oder zumindest ausführlicher sein, denn nur hier fließen die relevanten Gebäudedaten in ausreichender Menge ein. Beim Verbrauchsausweis hingegen werden Schwachstellen in der Gebäudehülle gar nicht sichtbar und können also auch nicht Thema von Verbesserungskonzepten sein..


Wer braucht welchen Ausweis?

Für Neubauten sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Modernisierungen, An- und Ausbauten muß ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.


Besitzer bereits bestehender Gebäude ( sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude ) können frei zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis wählen.

Ausnahme: für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag schon vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, ist ausschließlich der Bedarfsausweis zugelassen.

Ausnahme von der Ausnahme: Wenn das Gebäude das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht, ist alternativ doch wieder auch der Verbrauchsausweis zulässig. Hierbei spielt es keine Rolle, ob dieses Wärmeschutzniveau bereits durch den Bau selbst oder aber erst durch spätere Modernisierungsmaßnahmen erreicht worden ist.

Und schließlich noch die generelle Ausnahme: bis einschließlich September 2008 kann für alle Gebäude frei zwischen den beiden Ausweisarten gewählt werden.

Für die so genannten Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude, Geschäftshäuser) darf stets zwischen bedarfs- oder verbrauchsorientiertem Energieausweis frei gewählt werden.


Die Kosten:

Wie schon erwähnt, bleibt die Preisgestaltung für das Ausstellen von Energiepässen den Anbietern vorbehalten. Bis der Markt sich auf ein halbwegs einheitliches Niveau eingependelt hat, könnte noch einige Zeit ins Land gehen und der Kunde sollte vorerst mit enormen Preisunterschieden rechnen. Es fällt deshalb derzeit ( Herbst 2007 ) schwer, dem interessierten Hausbesitzer eine Preisorientierung zu nennen. Einen ersten Anhalt mag Ihnen vielleicht die Berliner Schornsteinfegerinnung geben, die mit dem Argument wirbt, daß sie Ihnen neben einem Gutachten keine weiteren Baumaßnahmen verkaufen will.

Derzeit wird auf einigen Internetseiten die Ausstellung von Energiepässen zu erstaunlich niedrigen Preisen ( zum Teil unter 40,- Euro und noch weit darunter ) angeboten. Meist soll der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung online einen Fragebogen mit Daten zum Objekt und zum Energieverbrauch ausfüllen, worauf dann die Zusendung des begehrten Ausweises erfolgen soll. Die Deutsche Energieagentur ( dena ) hält solche Angebote für unseriös und warnt eindringlich sich darauf einzulassen.

Aber auch wenn dem Anbieter kein Mangel an Seriosität vorgehalten werden kann, sollte man diese Angebote mit einer gehörigen Portion Skepsis betrachten:
Wer seine Gebäudedaten online oder per Fax übermittelt ist auch selbst für die Richtigkeit der Daten verantwortlich und wird im Fall von Regreßforderungen wegen eines fehlerhaften Energiepasses schlecht die Verantwortung auf den Aussteller abwälzen können.


Diverses:

Wer trotz Verpflichtung keinen Energiepass führt oder auf Verlangen vorlegt, handelt ordnungswidrig und kann belangt werden. Gleiches gilt auch für vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestellte Energieausweise.


Energieausweise für bereits bestehende Gebäude sind 10 Jahre lang gültig, es dürfte also in den meisten Fällen wenig sinnvoll sein, sich einen Ausweis „auf Vorrat“ ausstellen zu lassen, denn in zehn Jahren kann es so manche bauliche Veränderung geben, die einen alten Energiepass wertlos macht.


Weiterführende Informationen zu diesem Thema bietet die Deutsche Energie-Agentur ( dena ) auf ihren Internetseiten oder über die kostenfreie Info-Hotline unter der Telefonnummer 0800 0 736 734.


Den Text der Energieeinsparverordnung 2007 als PDF-Datei finden Sie hier.

Da in der neuen Verordnung noch darauf verwiesen wird, finden Sie hier auch die Energieeinsparverordnung in der Fassung von 2004.

Wenn Sie wissen möchten, wie ein Energiepass auszusehen hat, finden Sie bei uns zwei Muster:
den Energieausweis für Wohngebäude und
den Energieausweis für Nichtwohngebäude.
( Die Muster wurden vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung / Deutsche Energieagentur zur Verfügung gestellt. )



Nachtrag:

Berlin hat 2008 Bestimmungen zur Durchführung der Energieeinsparverordnung erlassen, die Bauherren wie auch Hausbesitzern besondere Belastungen auferlegen. Bis wir dies redaktionell bearbeitet haben, können wir Ihnen nur die Lektüre dieser Verordnung empfehlen:

Berliner Verordnung zur Durchführung der EnEV 2007



Le
     

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