Label des Seitenanbieters


Sie sind hier: Startseite > Haus und Grund > Handwerkerleistung und Steuern
zurück zur Übersicht

Beitrag vom Mai 2007, aktualisiert Januar 2009

     

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen


Ab Anfang 2006 wurde auch Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet, die Kosten für Handwerkerarbeiten von der Einkommensteuer abzusetzen. Natürlich ist nicht jede Handwerkerleistung absetzbar, vielmehr müssen eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein, um in den Genuß der Vergünstigung zu kommen:

1. Es muß sich um Arbeiten im oder am Privathaushalt des Kunden handeln.

Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung oder am selbst bewohnten Haus und auch im Garten fallen also unter die Regelung, nicht aber Arbeiten in Räumlichkeiten, die der Kunde vermieten will und auch nicht die Reparatur des Autos.

2. Die Arbeiten müssen der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung dienen.

Neubauten sind damit nicht abzugsfähig, Neuinstallationen nur dann, wenn sie das Kriterium der Modernisierung erfüllen ( siehe auch unten ).

3. Absetzbar sind ausschließlich die Lohn-, nicht aber Materialkosten; auch die auf den Lohn entfallende Umsatzsteuer ist absetzbar.

Der Kunde sollte also auf einer Rechnung bestehen, in der Lohn und Material gesondert ausgewiesen sind. Die gelegentlich von Handwerksbetrieben ausgestellten Rechnungen mit „Pauschalpreis“ wird das Finanzamt nicht gelten lassen. Zudem muß auch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein.

4. Abzugsfähig sind 20 % der Bruttolohnkosten ( also inclusive Umsatzsteuer ); die Steuern können aber nur bis zu einem Höchstbetrag von 1200,- €   jährlich gemindert werden.

Zwar können von den Lohnkosten nur 20 % steuermindernd berücksichtigt werden, aber: es wird nicht etwa das zu versteuernde Einkommen um diese 20 % gekürzt, sondern die 20 % bzw. maximal 1200,- €   werden von der zuvor errechneten Steuerschuld abgezogen ( Rechenbeispiele siehe unten ). Es können durchaus die Lohnkosten aus mehreren Dienstleistungen addiert werden.

5. Die Überweisung auf ein Konto des Handwerksbetriebes muß auf Verlangen nachgewiesen werden.

Neben der Rechnung sollten also auch die betreffenden Bankunterlagen ( Überweisungsformular oder Kontoauszug ) mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.


2 Beispiele:

A) Witwe Bolte hat sich im Jahr 2006 für brutto 2000,- €  ihr Eigenheim von innen renovieren lassen. Von diesem Betrag entfallen 300,- €  auf Material, die Lohnkosten betragen also 1700,- € . 20 % ( siehe oben Nr. 4 ) dieser Lohnkosten ergeben  340,- € und liegen somit unterhalb des maximal abzugsfähigen Betrags von 1200,- €.. Die Lohnkosten können also zu den vollen 20 % ( = 340,- €  ) steuermindernd eingesetzt werden.

Lt. Steuerbescheid hätte Bolte im Jahr 2006 ohne Berücksichtigung der Handwerkerkosten 900,- €  Steuern zu zahlen; sie darf aber von der Steuerschuld die 340,- €  abziehen und muß nur 560,- €  an das Finanzamt überweisen.


B) Lehrer Lämpel hat sich für 12.000,- €  sein durch ein pyrotechnisches Malheur lädiertes Dach erneuern lassen. Allerdings betragen die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten 8.000,- €   und 20 % hiervon ( = 1600,- €  ) liegen deutlich über der begünstigten Höchstgrenze von 1200,- € . Der Abzug kann also nur von der Höchstgrenze berechnet werden und Lämpel kann somit nur 1200,- €   von seiner Steuerschuld abziehen.




Rechtsgrundlage ist § 35 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ). Die Vorschrift schließt „von der KfW Förderbank geförderte Maßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ ( also wohl der Großteil der Maßnahmen zur Energieeinsparung ) ausdrücklich von der Abzugsfähigkeit aus. Da ohnehin Begriffe wie „Modernisierung“ mitunter sehr auslegungsfähig sein können, ist - wer eine Maßnahme von dem Steuerabzug abhängig machen muß - gut beraten, sich vor Beginn der Arbeiten mit der Finanzbehörde abzusprechen.

Le
     

zurück zur Übersicht


 

Impressum Archiv Seitengestaltung: Wolfgang Leese - Fotodesign